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Channel: Gesetzlicher Zinssatz – Rechtslupe
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Verzinsung im Steuerrecht

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Jedenfalls für einen Zinslauf bis Januar 2012 bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO.

Im Hinblick auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.09.2009 entschieden, dass der Gesetzgeber die Höhe von Nachzahlungszinsen ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot auf 0, 5 % pro Monat festsetzen durfte: „Es handelt sich um eine zulässige Typisierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Neben den mit einer Ermittlung des konkreten Zinsvorteils bzw. Zinsnachteils im Einzelfall verbundenen Problemen ist auch hier zu beachten, dass der Zinssatz gem. § 233a AO 1977 i.V.m. § 238 AO 1977 sowohl für als auch gegen den Steuerpflichtigen wirkt“.

Darüber hinaus ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.07.2014 geklärt, dass auch für den Verzinsungszeitraum November 2004 bis März 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen bestehen. Der IX. Bundesfinanzhof ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich der zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkende Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0, 5 % für jeden Monat im Zinszeitraum 2004 bis 2011 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält.

Nach dem Folgeurteil des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2015 haben sich für den Verzinsungszeitraum Juni 2008 bis Dezember 2011 die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, dass Anlass zu einer Abweichung von den Entscheidungsgründen des Urteils in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925 bestünde.

Im hier entschiedenen Streitfall läuft der Verzinsungszeitraum zwar über das Jahr 2011 hinaus bis zum 19.01.2012. Dass sich die Verhältnisse im Laufe der ersten 19 Tage des Jahres 2012 so gravierend geändert hätten, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO anders als durch die o.g. Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs zu entscheiden wäre, ist für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – V B 36/15


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